Zolldienste

Versandkostenrechner 

Zollbemessungsgrundlagen

Bruttogewicht (Rohmasse)

Gemäss Art. 2 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) sind Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, nach dem Bruttogewicht zu veranlagen (Ansatz in CHF je 100 kg brutto).

Nach Art. 1 der Taraverordnung (SR 632.13) besteht das Bruttogewicht, in der Zollanmeldung als Rohmasse bezeichnet, aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie aus dem Gewicht der Verpackung, des Füllmaterials und des Warenträgers. Die Taraverordnung, welche die Bruttoveranlagung gewährleisten soll, enthält insbesondere Vorschriften über das Vorgehen bei nicht oder ungenügend verpackten Waren.

Nicht zum Bruttogewicht gehören eigentliche Beförderungsmittel wie Transportbehälter, wiederverwendbare Transporthilfsmittel (Paletten), Verankerungskonstruktionen usw.

Eigengewicht (Eigenmasse)

Für präferenzberechtigte Einfuhren von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten aus der EU ist das Eigengewicht (Eigenmasse) als Bemessungsgrundlage massgebend (Ansatz in CHF je 100 kg Eigenmasse).

Grundsatz

Die Eigenmasse entspricht der reinen Masse der Waren, ohne Umschliessungen, ohne Füllmaterial und ohne Warenträger. Konservendosen, Flaschen, Tuben, Spulen, Warenhalter usw. gehören nicht dazu. Die Eigenmasse ist somit nicht mit dem Nettogewicht gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Taraverordnung (SR 632.13) zu verwechseln.

Besondere Fälle

  • Verpackte Waren
    Gemäss Artikel 19 der Mengenangabeverordnung (SR 941.204) gilt für industrielle Fertigpackungen, dass der Mittelwert der effektiven Füllmenge nicht kleiner sein darf als die deklarierte Füllmenge. In der Praxis dürfte daher bei der Mehrheit der Proben das tatsächlich festgestellte Füllgewicht geringfügig über dem deklarierten Packungsgewicht liegen.
    Im Sinne einer einheitlichen Anwendung gilt daher als Eigenmasse grundsätzlich die auf den Verpackungen ausgewiesene Einfüllmenge. Gegebenenfalls ist auf die Angaben in den Begleitpapieren abzustellen (siehe weiter unten "Gewichtskontrolle").
  • Waren in Konservierungsflüssigkeiten
    Allfällig vorhandene Konservierungsflüssigkeiten (z. B. Salzlake, Essigaufguss) gehören nicht zur Eigenmasse. Massgebend für die Berechnung der Einfuhrzölle dürfte in der Regel das auf der Verpackung bzw. in den Begleitpapieren ausgewiesene Abtropfgewicht sein. Aufgrund ihrer Natur sind derartige Waren bei den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten eher selten. Saucen und ähnliche Flüssigkeiten, die gemeinsam mit der verpackten Ware genossen werden, gelten nicht als Konservierungsflüssigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen.
  • Warenzusammenstellungen
    Bei Warenzusammenstellungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung des Harmonisierten Systems 3 b gilt als Eigenmasse die Summe der reinen Masse aller Komponenten der Zusammenstellung, ohne Umschliessungen, ohne Füllmaterial und ohne Warenträger.

Gewichtskontrolle

Die Veranlagung nach der Eigenmasse bei diesen Erzeugnissen beruht auf einem Begehren der EU-Kommission im Rahmen der bilateralen Verhandlungen II. Die Versender und Lieferanten in der EU sind deshalb gehalten, korrekte Angaben zur Eigenmasse zu machen. Massgebend für die Bemessungsgrundlage ist Artikel 19 des Zollgesetzes (SR 631.0) (Menge der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird).

Andere Bemessungsgrundlagen

Nebst der Veranlagung nach dem Brutto- oder Eigengewicht sind folgende Bemessungsgrundlagen vorgesehen:

  • je Anwendungseinheit (Tarifnummern 0511.1010/1090);
  • je Liter (insbesondere Tarifnummer 2204);
  • je MWh (Tarifnummer 2716.0000);
  • je Meter (Tarifnummer 3706);
  • je Stück (Kap 01, Kap. 91).

Aktuelle Schweizer Mehrwertsteuersätze 

Normalsatz: 7,7 %

Alle steuerbaren Leistungen, die nicht dem Sondersatz oder reduzierten Satz unterliegen, sind zum Normalsatz steuerbar.

Reduzierter Satz: 2,5 %

Die Steuer wird zum reduzierten Satz von 2,5 % erhoben auf dem Entgelt (und der Einfuhr) folgender Lieferungen:

  • Wasser in Leitungen
    (Ausnahme: Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung] unterliegt dem Normalsatz);
  • Nahrungsmittel und Zusatzstoffe
    (weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss Ziff. 4 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);
  • Vieh, Geflügel;
  • Fische und andere Tiere zu Speisezwecken;
  • Getreide;
  • Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt;
  • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere;
  • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
    (weitere und detaillierte Einzelheiten gemäss Ziff. 2.1.1 der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze);
  • Medikamente
    (Art. 49 MWSTV);
  • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
    (Art. 50 und 51 MWSTV) und (Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV);

Zudem gilt der reduzierte Satz für folgende Leistungen:

  • elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter
    (Art. 51a und 52 MWSTV);
  • auf dem Entgelt für Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z. B. Werbespots);
  • auf im Bereich der Landwirtschaft erbrachten Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z. B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z. B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben);
  • auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Umsätzen) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 - 16 MWSTG, unter Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG optiert wurde.

Im Falle einer Option versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.

Sondersatz für Beherbergung: 3,7 %

Der Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3,7 % findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks, selbst wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird.